- Die zur Anrechnung als Bachelorarbeit einzureichende Arbeit kann von der Antragstellerin/vom Antragsteller nicht mehr aufgefunden werden.
(Zuletzt bearbeitet: Dienstag, 23. Juli 2013, 14:21)
Antwort:
Die allfällige Anerkennung einer Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Magisterarbeit, Masterarbeit, Dissertation, Hausarbeit oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeit als Bachlorarbeit gemäß § 57 und 65a HG bedarf eines Antrages des /der Studierenden, der/die zum Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zugelassen wurde. Damit die PH die inhaltliche Gleichwertigkeit der Arbeit mit einer Bachelorarbeit an der PH prüfen kann, muss der Antragsteller/die Antragstellerin die Arbeit vorlegen. Dies entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wonach eine allgemeine Pflicht der Parteien besteht, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Bei auf Antrag der Partei eingeleiteten Verfahren geht der VwGH sogar davon aus, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers/der Antragstellerin besteht. Da die seinerzeitige Aufbewahrungsfrist für Hausarbeiten nach den damaligen Prüfungsvorschriften 5 Jahre betrug,muss davon ausgegangen werden, dass an den PHn Hausarbeiten nicht darüber hinaus archiviert wurden und daher nicht verfügbar sind. Sollten Hausarbeiten noch verfügbar sein, wird die PH dies bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu berücksichtigen haben.